Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Matura Industrieelektronik GmbH
Für unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden gelten die nachstehenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen".
1. Allgemeines Alle Angebote, Bestellungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich gemäß der nachstehenden AGB. Zusätzliche oder entgegen stehende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, werden nur dann Vertragsgegenstand wenn Ihre Annahme schriftlich und ausdrücklich von uns bestätigt wurde.
2. Preise Alle unsere Preise sind Euro-Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Versand- und Verpackungskosten werden extra berechnet.
3. Angebote Unsere Angebote sind freibleibend, sie erlangen erst mit unserer Auftragsbestätigung Verbindlichkeit. Schriftliche Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen, wenn keine abweichende Angabe im Angebot gemacht wird. Erfolgt die Bestellung erst nach diesem Zeitraum behalten wir uns bei zwischenzeitlichen Materialpreisänderungen und Lohnkostensteigerungen eine entsprechende Preisanpassung in der Auftragsbestätigung vor.
4. Bestellungen Bestellungen sind schriftlich einzureichen. Telefonische Bestellungen sind in dringenden Fällen möglich, müssen aber vor Auslieferung der Ware schriftlich nachgereicht werden. Für Übermittlungsfehler, sowie für Fehler, die durch undeutlich geschriebene Bestellungen oder durch undeutliche Beschreibungen in Bestellungen entstehen, übernehmen wir keine Haftung für Falschlieferungen. Bei Auftragserteilung im Namen Dritter haftet der Besteller für die Richtigkeit des Auftrages und die Bezahlung der gesamten Forderung.
5. Toleranzen Für alle von uns angegeben Maße, Farbtöne etc. gelten die branchenüblichen bzw. die entsprechend dem Verwendungszweck vertretbaren Toleranzen.
6. Entwürfe, Schutzrechte (a) Entwürfe, die von uns erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden, sowie von uns gefertigte Reinzeichnungen, Filme und Modelle, bleiben auch nach Bezahlung unser Eigentum und dürfen ohne unser schriftliches Einverständnis nicht an Dritte weitergegeben werden. Ebenso bleiben wir Inhaber der hier bestehenden gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte. (b) Der Auftraggeber sichert zu, dass die von Ihm an uns gelieferten Entwürfe und Ausführungsvorgaben bestehende Patent-, Lizenz-, Warenzeichen- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte einschließlich Urheberrechte Dritter nicht berühren und solche Rechte durch die gelieferten Entwürfe und Ausführungsvorgaben nicht verletzt werden. Eine diesbezügliche Untersuchungspflicht obliegt uns nicht. Im Falle unserer Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung eines solchen Schutzrechtes stellt uns der Auftraggeber von sämtlichen sich hieraus ergebenden Zahlungspflichten frei.
7. Entwicklungen (a) Kundenspezifische Entwicklungen sind grundsätzlich kostenpflichtig. Für kundenspezifische Entwicklungen ist uns ein Pflichtenheft mit den kompletten Anforderungen und Daten zur Verfügung zu stellen. Spätere Änderungen durch falsche und unvollständige Angaben, sowie weitere Musterlieferungen sind kostenpflichtig. (b) Musterlieferungen sind ausreichend zu prüfen. Änderungen müssen uns innerhalb einer vereinbarten Frist mitgeteilt werden, nach Ablauf dieser Frist gilt das Muster als genehmigt. Änderungen, die durch Verschulden des Auftraggebers verursacht werden, werden diesem in Rechnung gestellt. Mit einer Folgebestellung erklärt sich der Auftraggeber mit der Funktion und Qualität des bestellten Produktes einverstanden.
8. Liefertermine (a) Alle Liefertermine die wir nicht ausdrücklich als Fixtermin bestätigt haben, sind unverbindlich. Wir bemühen uns um Einhaltung selbiger. (b) Mahnungen unserer Auftraggeber an uns bewirken Schuldnerverzug nur dann, wenn sie schriftlich erfolgen. (c) Bei nicht rechtzeitiger Belieferung unsererseits durch unsere Zulieferer, die nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruht, behalten wir uns eine Verlängerung der Lieferfristen von bis zu drei Wochen bei einem Nettoauftragsvolumen bis zu 5.000,-- Euro und bis zu sechs Wochen bei einem höheren Nettoauftragsvolumen vor.
9. Lieferung Die Lieferung erfolgt unfrei ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Falls vom Käufer schriftlich gewünscht, wird die Sendung auf dessen Kosten versichert. Wir sind zu Teillieferungen und deren Berechnung berechtigt, diese gelten als selbstständige Leistung. Bei Neukunden behalten wir uns Lieferung gegen Vorkasse oder Nachnahme vor.
10. Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen (inklusive Nebenforderungen) aus dem jeweiligen Vertrag behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen jeweils von uns gelieferten oder montierten Waren einschließlich der Elektroanschlüsse und Verkabelungen vor. Gegenüber unseren Geschäftspartnern, die Kaufleute sind, gilt dieser Eigentumsvorbehalt bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Der Auftraggeber ist ermächtigt, über unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren an Dritte im ordnungsgemäßen und gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu verfügen. Sämtliche Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt an die Matura Industrieelektronik GmbH ab. Auf unser Verlangen teilt der Auftraggeber diese Abtretung seinen Abnehmern schriftlich mit und erteilt uns die erforderlichen Auskünfte über seine Geschäfte mit diesen Abnehmern.
11. Zahlungsbedingungen (a) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Zahlungen mittels Scheck oder Wechsel gelten erst als erfüllt, wenn wir über den Gegenwert verfügen können. Durch Bezahlung per Wechsel oder Scheck entstehende Kosten gehen zu Lasten des Ausstellers. (b) Sonderzahlungsbedingungen werden nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns akzeptiert und auf der Rechnung vermerkt. Eigene Zahlungsbedingungen des Kunden haben auch ohne schriftlichen Widerspruch unsererseits keine Gültigkeit für unsere Leistungen und Lieferungen. (c) Bei Zahlungsverzug berechnen wir eine Mahngebühr von 10,-- Euro pro Mahnung. Die Geltendmachung des Verzugsschadens, insbesondere der Verzugszinsen bleibt vorbehalten. (d) Ist die Erfüllung unseres Zahlungsanspruchs gefährdet, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen und für offene Ansprüche Bürgschaften oder andere Sicherheitsleistungen in ausreichender Höhe zu verlangen. Wird eine verlangte Sicherheit nicht geleistet, so werden unsere gesamten Forderungen sofort fällig. Bezüglich sämtlicher noch nicht erfüllter Lieferverpflichtungen haben wir ein Zurückbehaltungsrecht, bis die Sicherheit geleistet ist. (e) Gegen unsere Forderungen ist die Aufrechnung mit Forderungen unserer Geschäftspartner ausgeschlossen, sofern nicht die Forderungen unserer Geschäftspartner unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
12. Haftungsbeschränkungen Für Schäden unserer Geschäftspartner haften wir nur, wenn diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Für Schäden infolge höherer Gewalt haften wir nicht.
13. Gewährleistung (a) Jede Ware- gleich ob angeliefert oder persönlich vom Kunden abgeholt- und jede Leistung sind sofort nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt, es sei denn es handelt sich um versteckte Mängel. (b) Bei Mangelhaftigkeit der Ware oder Montage sind wir wahlweise zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Der Auftraggeber kann bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung wahlweise Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Zur Nachbesserung ist uns eine angemessene branchenübliche Frist zu setzen. Zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten oder bei der Rücknahme von versandfähigen Waren sind Geräte in Originalverpackungen nebst allem Zubehör und vollständiger Begleitpapiere (Bedienungsanleitung etc.) bei dem Verkäufer frei anzuliefern. (c) Soweit rechtlich zulässig, haftet die Matura Industrieelektronik GmbH nicht für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. (d) Führt unser Geschäftspartner oder ein von ihm Beauftragter die Nachbesserung durch, ohne dass wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug waren, so ist unsere Gewährleistung ausgeschlossen. (e) Für Transportschäden haften wir nicht. Diese sind bei Übergabe dem Beförderer zu melden und diesem gegenüber geltend zu machen. (f) Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren nach zwölf Monaten ab Abnahme. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche wegen versteckter Mängel. Waren, die zur Reparatur oder Nachbesserung in unserem Hause abgegeben wurden, sind innerhalb von 6 Monaten wieder abzuholen. Nach Ablauf dieser Zeit sind wir berechtigt, die Ware ordnungsgemäß zu entsorgen.
14. Rücktritt vom Kaufvertrag, Umtausch, Rückgabe Rücktritt von einem erteilten Auftrag, Warenumtausch und Warenrückgabe sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Bei Auftragsrücktritt sind alle uns bereits entstandenen Kosten zzgl. einer angemessenen Bearbeitungsgebühr zu ersetzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet die bis zum schriftlich angezeigten Rücktritt für den betreffenden Auftrag eingekaufte Ware abzunehmen. Bei Warenumtausch oder Warenrückgabe werden mindestens 20% des Preises als Bearbeitungsgebühr berechnet. Kundenspezifisch hergestellte oder zugekaufte Ware ist von Umtausch und Rückgabe ausgeschlossen.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Jüchen und Gerichtsstand für beide Teile ist Grevenbroich bezüglich unserer vertraglichen Beziehungen mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts .
16. Abwehrklausel Für alle von uns geschlossenen Verträge gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
17. Schlussbestimmungen (a) Individualabreden ändern diese allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, sofern sie unsererseits schriftlich bestätigt sind. (b) Für alle vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht. (c) Falls Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbeziehungen rechtlich unwirksam sind oder werden, werden die übrigen Teile hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Teile tritt das allgemeine Recht, das dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Teile am nächsten kommt.